Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lub-Service GmbH

Allgemeines: Die Übernahme und Ausführung aller Aufträge und Warenlieferungen für Unternehmen und Personen durch uns erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Spätestens mit der Abnahme unserer Waren oder sonstigen Leistungen gelten die Verkaufsbedingungen durch den Besteller, selbst im Fall seines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Die getroffenen Bestimmungen gelten auch für seitens des Auftraggebers erteilte Zusatzaufträge.

Angebote: Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindlich. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, geben wir keine Qualitätsgarantie irgendwelcher Art, mit der Ausnahme, dass die Ware ihrer Standardqualität entspricht.
Die Produkte werden in Standardpackungen geliefert, so dass wir uns in Abhängigkeit von der Bestellmenge Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich 2,5 % vorbehalten.
Maßgebend für die Berechnung ist das vom Verkäufer bzw. Hersteller angegebene bzw. ermittelte Gewicht.
An jedes Angebot sind wir für drei Monate, vom Tage der Erstellung des Angebotes angerechnet, gebunden, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart oder wir widerrufen unser Angebot vor dessen Annahme durch den Auftraggeber. Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für die Dauer von einem Jahr geschlossen.
Wird das Vertragsverhältnis nicht spätesten drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Kaufverträge kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns oder durch stillschweigende Lieferung zustande.

Preise: Soweit nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen und zwischen den Parteien via Vertrag, Angebot oder Auftragsbestätigung fixierten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, bei Warenlieferungen ab Werk oder Lager, einschließlich unserer Standardverpackung. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die Versandkosten sowie sämtliche mit der Lieferung verbundenen Steuern, Zölle und Gebühren, mit Ausnahme der Kosten einer Nacherfüllung.
Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Bestellers, ausschließlich Hausfracht. Mehrkosten aufgrund einer vom Besteller gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu dessen Lasten.
Es wird vereinbart, dass im Falle von Gehalts- bzw. Lohnerhöhungen, die sich aus Dienstleistungen, welche im Zusammenhang mit Tarifänderungen der sachlich zuständigen Tarifparteien stehen, die bislang in Ansatz gebrachten Stundensätze unmittelbar hierdurch um dasselbe proportionale Verhältnis angehoben werden und sich demzufolge die nach Stundensätzen zu berechnenden Preise auf der Grundlage der nunmehr maßgeblichen Stundensätze erhöhen. Gleiches gilt für kostenerhöhende Neuregelungen in steuerlicher und/oder sozialrechtlicher Hinsicht sowie für die Erhöhung von Materialpreisen durch unsere Lieferanten. Entscheidender Zeitpunkt hierfür ist der Tag des Inkrafttretens der jeweils einschlägigen Gesetze, Verordnungen bzw. Tarifbestimmungen. Bei Materialpreiserhöhungen ist derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem der Lieferant mit Wirkung uns gegenüber seine Abgabepreise erhöht.
Die oben genannten Bedingungen greifen außerhalb von Dauerschuldverhältnissen nur insoweit, als der Auftrag nicht binnen vier Monaten nach Vertragsschluss erfüllt werden soll. Darüber hinaus ist die vorbezeichnete Vertragsklausel auf Verträge mit vereinbarten Festpreislaufzeiten während dieser Zeiträume nicht anzuwenden.
Alle schriftlich bestätigten oder tatsächlich ausgeführten Änderungs- bzw. Zusatzaufträge werden gesondert in Rechnung gestellt. Hierbei sind die im Hauptvertrag festgesetzten Sätze und Preise zugrunde zu legen. Sofern es sich um Leistungen handelt, die im Haupt- oder Zusatzvertrag nicht geregelt sind, gelten unsere zum Zeitpunkt der Vergabe des Zusatzauftrages üblichen Listenpreise.

Versand und Lieferung: Gefahrübergang: Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers (bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten), geht die Gefahr auf den Besteller über.
Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Vereinbarte Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers. Bei schuldhafter Nichteinhaltung eines ausdrücklich schriftlich vereinbarten Liefertermins wird der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs bestimmen sich nach Ziffer 10.
Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche trotz gebotener Vorsorgemaßnahmen die Lieferung verzögern, unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Krieg, höhere Gewalt, Naturgewalten, Unfälle, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Schadensersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Zahlung: Unsere Rechnungen über Warenlieferungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zahlbar. Unsere Rechnungen über Dienstleistungen und Lizenzgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltslosen Verfügung an. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basissatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen, sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Eigentumsrechte: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Begleichung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jeden Eingriff Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, sind wir im Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. Der Besteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.
Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der neu hergestellten Sache fort. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über. Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit an den Besteller rück zu übertragen.

Auskünfte: Beratung: Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Der Besteller wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

Pflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung nötigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betrieblichen Sicherheitsvorschriften, technischen Vorschriften, Betriebshandbücher, Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit neben uns der Auftraggeber eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Dritten erbracht werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.
Der Auftraggeber hat insbesondere freien Zugang zu allen den Vertrag tangierenden Örtlichkeiten zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser und Energie bereitzustellen. Die Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber. Die Entsorgung bezüglich aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten. Der Auftraggeber stellt zur Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Arbeitskräfte sowie von Materialien geeignete und verschließbare Räume zur Verfügung. Unsere Arbeitskräfte sind berechtigt, die vorhandenen Umkleideräume und sanitären Einrichtungen im Betrieb des Auftraggebers mitzubenutzen und – soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten – an dessen Kantinenverpflegung teilzunehmen. Erfüllt der Auftraggeber seine o.a. Mitwirkungspflichten nicht oder sind wir an der Ausführung der uns vom Auftraggeber übertragenen Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, können wir zusätzlich zur Vergütung eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. Wir werden uns in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Aufträge erwerben können.

Abnahme: Die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossenen Teilleistungen sind nach ihrer Beendigung vom Auftraggeber sofort zu untersuchen und abzunehmen. Auch die rügelose Inbetriebnahme oder sonstige Benutzung der von uns bearbeiteten Gegenstände gilt als Abnahme. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies gilt auch für von uns erbrachte Teilleistungen.

Gewährleistung: Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber
unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens mit Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme. Wir werden nach ordnungsgemäßer Mängelrüge des Auftraggebers den Leistungsgegenstand umgehend untersuchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Abschluss der Untersuchung den Leistungsgegenstand nicht zu benutzen. Nimmt er den Leistungsgegenstand gleichwohl in Betrieb, sind wir für hieraus entstandene Schäden nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes zurückzuführen ist.
Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn:
a) der Auftraggeber uns ohne triftigen Grund die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verweigert
b) der Auftraggeber behauptete Mängel selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben
c) der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anweisung des Auftraggebers, auf von diesem gestellte Arbeitsmittel oder auf Vorleistung anderer Unternehmer zurückzuführen ist

Haftung: Unsere Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen Schaden, höchstens auf die mit unserem Versicherer vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
Wir haften für Vorsatz und in Höhe des Warenwertes für grobe Fahrlässigkeit. Wir haften ferner bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Arzneimittelgesetz. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass wir einen Sachmangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen. Ebenso gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Personenschäden.

Versicherungen: der AN unterhält folgende Versicherungen:
Personen- und Sachschäden (pauschal)5.000.000,00 €
Schäden durch Feuer und Explosion 5.000.000,00 €
Tätigkeitsschäden 1.000.000,00 €
Vermögensschäden 1.000.000,00 €
Schlüsselverlust 100.000,00 €

Gerichtsstand: Als Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag wird das zuständige Gericht des Auftragnehmers vereinbart.

Sonstiges: Soweit auf Leistungsbeziehungen besondere Vertragsbedingungen Anwendung finden, gelten diese vorrangig. Sollten die unsererseits durchzuführenden Arbeiten zum Teil auch Transportleistungen oder Speditionsleistungen umfassen, so gelten für diese Teilbereiche abweichend von diesen AGB die Vorschriften des Transportrechtes gemäß HGB bzw. die AdSP, jeweils in ihrer aktuellen Fassung.
Der Auftraggeber und wir verpflichten uns gegenseitig, während der Vertragsdauer keine Arbeitnehmer oder sonstigen Arbeitskräfte des anderen Vertragspartners abzuwerben.
Unabhängig vom Ort der Leistungserbringung durch uns gilt ausschließlich deutsches Recht, mit Ausnahme des UN Kaufrechts, als vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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